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Rote Kennzeichen zur Überführung

Informationen zur Überführung mit roten Kennzeichen

Wenn Sie ein gewerblicher Händler oder privat ein Fahrzeug überführen müssen, dann sind Sie sicherlich mit dem Problem konfrontiert, ein Fahrzeug versichert und angemeldet in den Straßenverkehr zu bringen. Der Einsatz von roten Kennzeichen ist dabei eine gute Option.

Rote Kennzeichen sind Sonderkennzeichen, mit denen Sie Ihre Fahrzeuge legal auf öffentlichen Straßen testen, transportieren und bewegen können, ohne jedes mal eine neue Zulassung beantragen zu müssen.

Sie können ein Auto, das Sie zu einer Werkstatt bringen möchten oder von einer Auktion abholen möchten mit eienem rotem Kennzeichen überführen.

Die Verwendung von roten Kennzeichen bietet viele Vorteile. Sie sparen Zeit und Geld, da Sie sich nicht jedes Mal um eine neue Zulassung kümmern müssen.

Wenn Sie ein Unternehmen betreiben, das mit Kraftfahrzeugen zu tun hat, dann sollten Sie unbedingt die Verwendung von roten Kennzeichen in Betracht ziehen. Sie können Zeit, Geld und Nerven sparen und sicherstellen, dass Sie Ihre Fahrzeuge immer legal und ohne Probleme auf öffentlichen Straßen bewegen können.

Um rote Kennzeichen zu beantragen sind lediglich

  • einfaches Führungszeugnis
  • ein formloser Antrag
  • Ausweisdukumente
  • Führerschein
  • EVB (Elektronische Versicherungs-Bescheinigung)

bei der Zulassungstelle oder bei einem Zulassungsdiest einzureichen.

Verantwortlich fiir die bestimmungsgemäße Verwendung des roten Kennzeichens ist der Firmeninhaber bzw. die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) zur Führung der Gesellschaft bestellte Person. Die Übertragung dieser Verantwortung auf eine andere Person ist nur nach Absprache und Genehmigung des Straßenverkehrsamtes zulässig. Die Dauerkennzeichen sind jeweils nur für den Landkreis in dem der Betrieb ansässig ist zu verwenden, (nicht beispielsweise für Zweigbetriebe in anderen Landkreisen) zu nutzen. Der Inhaber des Dauerkennzeichen hat stets darüber informiert zu sein, wer, was, wann, wo mit seinen Kennzeichenschildern unternimmt. Zumal die Aufsicht über die roten Kennzeichen nur dann gewährleistet erscheint, wenn die Schilder stets am Betriebssitz Verwahrung finden. Unter Verwendung des roten Dauerkennzeichens dürfen nur Probe -, Prüfungs- und Überführungsfahrten (nicht aber: z.B. Nutz- und Gebrauchsfahrten) durchgeführt werden. Das Ausleihen der roten Kennzeichen an Dritte ist nicht zulässig. Folgende Vorschriften sind zu beachten:

Führung eines Fahrzeugschein-Buches:

  • vor Antritt der ersten Fahrt mit einem bestimmten Fahrzeug sind die erforderlichen Angaben vollständig und gut lesbar in dauerhafter Schrift im Fahrzeugscheinheft einzutragen weitere Fahrten Mit dem selben Fahrzeug sind zwar nicht erneut im roten Fahrzeugscheinheft, wohl aber im Fahrtenbuch einzutragen die Fahrzeug-Identitäts-Nummer (FIN) ist vollständig mit allen Vorzeichen und Ziffern anzugeben die Richtigkeit der Eintragung der technischen Daten im Fahrzeugscheinheft ist vor Fahrtantritt nur von einer unterschriftsberechtigten Person mit deren Unterschrift zu bestätigen
  • das Fahrzeugscheinheft ist auf allen Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen Vollgeschriebene Fahrzeugscheinhefte sind zurückzugeben, bei Beantragung eines neuen Fahrzeugscheinheftes sind grundsätzlich auch die fortlaufenden Aufzeichnungen (Fahrtenbuch) zur Kontrolle vorzulegen die fortlaufenden Aufzeichnungen sind ständig am Betriebssitz aufzubewahren und mindestens ein Jahr lang aufzubewahren Falls Sie die technischen Daten nicht vom Fahrzeugbrief in den roten Fahrzeugschein eintragen können, weil dieser zur Zeit aus bestimmten Gründen nicht vorliegt, ist es im heutigen “Zeitalter“ ein leichtes, sich vorab die technischen Angaben zum Fahrzeug per Email oder via Internet zukommen zu lassen, um sie in das Heft zu übernehmen und danach die Unterschrift des Befugten vor Fahrtantritt zu bestätigen *die Unterzeichnung leerer Fahrzeugscheinseiten vorab oder eine spätere Bestätigung der Angaben nach einer Fahrt durch den Unterschiftsbefugten ist nicht zulässig darüber hinaus ist eine willkürliche Erweiterung der festgelegten Fahrzeugscheinheftseitenanzahl nicht gestattet, da dadurch kein ordnungsgemäßer Fahrzeugschein vorliegt und somit Fahrzeuge ohne die erforderliche Zulassung geführt werden würden der tabellarische Aufbau des Verwendungsnachweisheftes kann durchaus per PC vorbereitet werden. Die einzelnen Angaben sind jedoch handschriftlich einzutragen. *eine EDV-maßige Auflistung der verlangten Daten ist nicht gestattet, da die laufenden Aufzeichnungen jederzeit ,,offen“ einsehbar sein müssen und nachträgliche Zusätze, Abänderungen oder Erweiterungen ersichtlich werden sollen. Das Fahrtennachweisbuch ist übersichtlich und mit Sorgfalt zu führen, eine lose Blattsammlung ist nicht zulässig.

Folgende Angaben müssen im Fahrzeugschein-Buch enthalten sein

  • Datum
  • Fahrzeugart
  • Hersteller
  • Fahrgestellnummer (FIN)
  • Fahrstrecke mit Ortsangaben
  • Name des Fahrers und dessen Unterschrift

Alle Fahrzeuge die mit einem roten Dauerkennzeichen in den Verkehr kommen, müssen Verkehrs- und Betriebssicher sein und den Vorschriften der StVZO (FZV)entsprechen. Die roten Kennzeichentafeln sind sicher und gut lesbar am Fahrzeug zu befestigen, so dass sie nicht verloren gehen können.

Jeder Verlust oder Diebstahl eines Roten Kennzeichens und des hierzu ausgegebene Fahrzeugscheinheft ist sofort unter Angaben der näheren Umstände oder Anzeige in der Zulassungsbehörde anzuzeigen.

Betriebssitzverlegungen und Änderungen der Firmenbezeichnung sind der Zulassungsbehörde unter Beifügung der Gewerbeummeldung unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Im Falle der Änderung der Firmierung ist ggf. eine Neubeantragung bzw. eine Erweiterung des Zuteilungsbescheides erforderlich.

Die Kennzeichen, das Fahrzeugscheinheft und das Fahrtenbuch sind bei Geschäftsaufgabe umgehend und unaufgefordert zur Abmeldung hier vorzulegen.

Verstöße gegen die Einhaltung dieser Punkte, des Bewilligungsbescheides und/oder der Bestimmungen des § 16 FZV, § 22 Straßenverkehrsgesetz (Kennzeichenmissbrauch), § 6 Pflichtversicherungsgesetz und/oder des Kraftfahrzeugsteuergesetz werden als Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten geahndet und ziehen Maßnahmen bis hin zum Widerruf der Dauerkennzeichen-Zuteilung nach sich.

Quelle: Straßenverhehrsamt Strausberg (Zulassungsstelle)

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